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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 10.11.2015 - L 2 VS 50/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht. Soldatenversorgung. Wehrdienstbeschädigung. ionisierende Strahlung von Radargeräten. gutartiger Tumor. halbseitige Lähmung nach Tumorentfernung. ursächlicher Zusammenhang. Empfehlungen der Radarkommission. Beschädigtenrente. Grad der Schädigungsfolgen

 

Leitsatz (amtlich)

Gutartige Tumore können durch Exposition gegenüber ionisierende Strahlung während der militärischen Dienstverrichtung an Radargeräten verursacht worden sein. Der Bericht der Radarkommission steht dem nicht entgegen.

Hat eine qualifizierte Radartätigkeit vor 1975 stattgefunden, sind die von der Radarkommission entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Kausalität maligner Tumore entsprechend auf die Entstehung benigner Tumore anzuwenden.

 

Orientierungssatz

Zur Bemessung der Beschädigtenrente und des Grads der Schädigungsfolgen (GdS) bei halbseitiger Lähmung nach Tumorentfernung.

 

Normenkette

SVG § 80 Abs. 1 S. 1, § 81 Abs. 1, 6, § 88; BVG § 30 Abs. 1 S. 2, §§ 31-32

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2014 verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung der bei ihrem verstorbenen Ehemann vorgelegenen Gesundheitsstörung “operativ entfernte gutartige Hirngeschwulst (Meningeom) mit Halbseitenlähmungserscheinungen und Sprachstörungen„ als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Versorgungsleistungen für den Zeitraum vom Januar 2004 bis Dezember 2009 auf Basis eines Grades der Schädigungsfolgen von 100 zu gewähren.

Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die ...

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