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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 08.10.2009 - L 5 KR 48/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Familienversicherung. Ausschluss von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen

 

Orientierungssatz

Der Ausschlusstatbestand des § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5 im Rahmen der Familienversicherung ist auch dann gegeben, wenn der betreffende Angehörige im Rahmen seiner hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit keine höchstpersönliche aktive Arbeitsleistung erbringt und kein Einkommen erzielt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.02.2012; Aktenzeichen B 12 KR 4/10 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene vom 1. März 2000 bis zum 31. Juli 2006 familienversichert war.

Die 1947 geborene Beigeladene ist gelernte Zahnarzthelferin und hat diesen Beruf bis zu ihrer Beurlaubung im Jahr 1998 ausgeübt. Seit dem 28. Februar 2000 ist sie die alleinige Kommanditistin der K SB-Fachmarkt für Haustechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden Firma), einem Groß- und Einzelhandel im Bereich Sanitär und Heizung. Zugleich ist sie alleinige Gesellschafterin der GmbH. Die Beigeladene arbeitet in der Firma nicht selbst mit und ist vom Selbstkontrahierungsverbot aus § 181 BGB befreit. Ihre Stammeinlage beträgt 122.700,00 EUR. Sowohl als Kommanditistin als auch als Gesellschafterin hält sie 100 % der Stammeinlagen. Die Beklagte sah die Beigeladene zunächst als familienversichert aus der Versicherung ihres Ehemannes (Kläger) an. Dieser ist allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma. Vor dem hier streitigen Zeitraum war er einer von mehreren Gesellschaftern der Firma. Sämtliche Geschäftsanteile wurden nach d...

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