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Sächsisches LSG Urteil vom 26.05.1998 - L 2 U 7/98

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Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 22.12.1997; Aktenzeichen S 4 U 261/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. Dezember 1997 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1996 wird geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Übergangsgeld auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung in Gruppe II des Tarifvertrages für das Friseurhandwerk Sachsen vom 12. Oktober 1996 zu gewähren.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Übergangsgeldes während der Dauer einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme.

Die am … geborene Klägerin war in der Zeit von 1982 bis zum Oktober 1991 in ihrem erlernten Beruf als Friseurin vollzeitbeschäftigt. Bereits im Jahre 1985 traten erstmals Hautveränderungen auf (BG-Akten Bl. 16). Von November 1991 bis Januar 1994 befand sie sich im Schwangerschafts- bzw. Erziehungsurlaub. Bei ihrer Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub war sie sodann wieder an der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit in ihrem erlernten Beruf interessiert. Zu diesem Zeitpunkt war ein Ekzem nur noch diskret an der linken Hohlhand zu erkennen (ärztliches Gutachten des Arbeitsamtes Chemnitz, BG-Akten Bl. 24). Die Betreuung ihres Kindes sollte und konnte während dieser Zeit in einem Kindergarten erfolgen. Bei ihren Bewerbungen um einen Arbeitsplatz als Friseurin im Chemnitzer Raum wurde der Klägerin nach ihren eigenen Angaben jedoch ein solcher erst nach Abschluß verschiedener beruflicher Lehrgänge in Aussicht gestellt, die ihre Kenntnis und Fertigkeiten den aktuellen Anforderungen der beruflichen Praxis anpassen sollten. Lediglich bei ihrem ursprünglichen Lehrbetrieb fand sie eine Halbtagstätigkeit als Friseurin mit der Möglichkeit, nach Abschluß verschiedener berufsbegleitender Lehrgänge wieder vollzeitig zu arbeiten. Hierzu kam es jedoch nicht, da sich mit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit erneut ekzemartige Hautveränderungen einstellten, die nach Angaben der Klägerin bereits vor der Unterbrechung ihrer beruflichen Tätigkeit aufgetreten waren. In der Zeit vom Februar 1994 bis zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit als Friseurin am 26. August 1994 arbeitete die Klägerin daher nur noch halbtags, wobei sie die im Friseursalon anfallenden Friseurleistungen vorrangig selbständig ausführte.

Aufgrund eines Hautarztberichtes von Frau Dr. med. … in Chemnitz vom 11. August 1994 leitete die Beklagte ein Verfahren zur Feststellung einer berufsbedingten Hauterkrankung ein. Unter Berücksichtigung der fachärztlichen Stellungnahmen und dem Gutachten von Drs. … und (Krankenhaus Rabenstein) vom 10. Juli 1995 (allergisches Kontaktekzem der Hände bei Nickelsensibilisierung), der Staatlichen Gewerbsärztin Dr. med. … (Chemnitz) vom 01. August 1995 sowie von Dr. med. … (München) vom 11. November 1995 stellte die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK-Nr. 5101: schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein könnten) fest. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde übereinstimmend um 15 v.H. eingeschätzt und Maßnahmen nach § 3 BeKV befürwortet. Hautauffälligkeiten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Friseurin zeigten sich erstmals im Jahre 1984 und danach immer wieder erneut auftretend, wobei sich eine Besserung in Zeiten des Urlaubes bzw. während des Schwangerschafts- und Erziehungsurlaubes ergab, in denen die Klägerin nicht mit Haarpflegemitteln und anderen chemischen Substanzen, wie sie in Friseursalons regelmäßig verwendet werden, in Berührung kam.

Die Klägerin erklärte am 09. Januar 1996, sie habe die gefährdende Tätigkeit als Friseurin am 26. August 1994 endgültig und nicht nur vorübergehend aufgegeben habe.

Mit Bescheid vom 28. März 1996 bewilligte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben durch Kostenübernahme für eine Umschulung der Klägerin zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, die in der Zeit vom 02. Mai 1996 bis zum 30. Januar 1998 stattfand.

Zur Feststellung der Höhe des Übergangsgeldes holte die Beklagte eine Auskunft der Arbeitgeberin ein, wonach die Klägerin im Zeitraum vom 01. Juli 1994 bis zum 31. Juli 1994 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 565,99 DM bei einer Gesamtarbeitsstundenzahl von 78,5 Stunden erhalten habe, welches einem Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 386,12 DM entsprach. Die Anzahl der Arbeitsstunden in den Monaten Juni 1994 und Mai 1994 betrug 64,5 und 87,0 Arbeitsstunden. Mit Bescheid vom 16. April 1996 bewilligte die Beklagte der Klägerin ein kalendertägliches Übergangsgeld während der Dauer der beruflichen Umschulungsmaßnahmen in Höhe von 10,94 DM.

Hiergegen erhob die Klägerin am 24. Apri...

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