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Sächsisches LSG Urteil vom 24.11.2011 - L 3 AS 190/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auslegung Antrag in Bezug auf Leistungsbeginn. Einkommensberücksichtigung. Ehegatteneinkommen. Altersrente. keine Absetzung der Verluste aus selbstständiger Tätigkeit. fehlende Rechtsgrundlage für Verlustausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung eines Antrages auf Arbeitslosengeld II in Bezug auf den begehrten Leistungsbeginn.

2. Für einen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten (hier Altersrente einerseits, Verluste oder negatives Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit andererseits) gab es auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten von § 5 S 2 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008) zum 1.1.2008 im SGB 2 keine Rechtsgrundlage (Fortführung von LSG Chemnitz vom 10.1.2006 - L 3 B 233/05 AS-ER) .

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), zuletzt nur noch für die Zeit vom 24. November 2005 bis 31. Dezember 2007, einschließlich eines befristeten Zuschlages nach § 24 SGB II.

Die 1947 geborene, erwerbsfähige Klägerin war bis zum 14. Dezember 2005 selbständig tätig. Ihr Einkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit belief sich im Jahr 2005 auf 520,00 EUR. Vom 15. bis zum 28. Dezember 2005 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 21,95 EUR, insgesamt in Höhe von 307,30 EUR. Danach hatte sie keine eigenen Einkünfte.

Bereits am 24. November 2005 war der Klägerin der Antrag auf Bewilligung von Leistungen...

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