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Sächsisches LSG Urteil vom 17.10.1997 - L 5 An 71/97

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Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 19.02.1997; Aktenzeichen S 8 An 173/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.1998; Aktenzeichen B 4 RA 94/97 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Zeit vom 27.01.1989 bis 28.02.1989 als Ausbildungsanrechnungszeit.

Der am … geborene Kläger schloß nach dem am 30.06.1978 beendeten Schulbesuch am 15.07.1981 eine Facharbeiterausbildung zum „Agrotechniker/Mechanisator” mit Erfolg ab. Bis Ende Oktober 1981 war er als Laborant tätig und leistete sodann, bis Oktober 1984, den Wehrdienst ab. Ab November 1984 nahm er an der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg als Stipendiat ein Studium zum Diplomagraringenieur auf, das er mit der mündlichen Prüfung am 26.01.1989 mit Erfolg abschloß, er blieb jedoch bis Ende Februar 1989 als Student eingeschrieben.

Von März 1989 bis Dezember 1990 war der Kläger als Forschungsstudent bei der Technischen Universität Dresden (Abtl. Forstwirtschaft in Tharandt) eingeschrieben. Seit 1991 ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Forstwissenschaften der TU Dresden tätig.

Auf seinen Antrag auf Kontenklärung erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 27.09.1995 die Zeiten vom 20.04.1978 bis 31.08.1978 (5 Monate Schulausbildung) und vom 01.11.1984 bis 26.01.1989 (51 Monate Hochschulausbildung) als Ausbildungs-Anrechnungszeiten an. Die Zeit vom 27.01.1989 bis 20.02.1989 lehnte sie ebenso wie die Zeit vom 01.03.1989 bis 31.12.1990 als Anrechnungszeit ab, weil sie jeweils nach Ablegung der Abschlußprüfung zurückgelegt worden seien.

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Vormerkung. Anrechnungszeit. Arbeitslosigkeit. Schulausbildung. Zivildienst. Zwischenzeit, unvermeidbare  Leitsatz (amtlich) Die Übergangszeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn des Zivildienstes ist nur ...

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