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Sächsisches LSG Urteil vom 16.02.2012 - L 3 AS 189/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Minderung der Unterkunftskosten durch Betriebskostenguthaben. Unbeachtlichkeit der Verwendung zur Schuldentilgung. keine Begrenzung des Erstattungsbetrages bei Teilaufhebung. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Anwendbarkeit von § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 ist nicht die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrags unmittelbar an den Hilfebedürftigen oder die tatsächliche Gutschrift zugunsten des Hilfebedürftigen entscheidend, sondern ob die Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch die Rückzahlung oder das Guthaben tatsächlich gemindert werden. Dies ist der Fall, wenn dem Hilfebedürftigen die Mittel aus der Gutschrift oder der Rückzahlung zur Verfügung stehen.

2. Werden verfügbare Mittel nicht für den Lebensunterhalt sondern zur Tilgung privater Verbindlichkeiten eingesetzt, muss sich der Hilfebedürftige so behandeln lassen, als ob die Tilgung der Verbindlichkeiten nicht erfolgt wäre.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückausnahmeregelung in § 40 Abs 2 S 2 SGB 2 bestehen, soweit sie die teilweise Aufhebung einer Bewilligung betrifft, nicht.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Gestalt der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 bewilligte die ARGE Leipzig dem seit dem 1. Januar 2005 im Leistungsbezug stehenden Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von November 2007 bis April 2008.

Unter dem 12. Oktober...

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