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Sächsisches LSG Urteil vom 12.06.2008 - L 2 AS 203/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss bei Ausbildungsförderungsbezug. Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB 2 auch bei Auszubildenden mit eigener Wohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Anwendbarkeit des § 7 Abs 6 Nr 2 SGB 2 kommt es allein darauf an, ob sich bei Anwendung der Vorschriften des BAföG der Bedarfssatz nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG ergibt (so auch LSG Berlin-Potsdam vom 24.1.2008 - L 26 B 60/08 AS ER -; SG Duisburg vom 26.2.2007 - S 10 AS 96/06 ER -, jeweils zitiert nach Juris). Hingegen ist nicht Voraussetzung, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern leben muss (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 26.1.2006 - L 5 B 1351/05 AS-ER = FEVS 57, 423 und vom 5.7.2006 - L 10 AS 545/06, zitiert nach Juris).

 

Orientierungssatz

Besucht der Auszubildende eine Berufsfachschule iS von § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG und gilt der erhöhte monatliche Bedarf nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 BAföG trotz eigener Wohnung nicht, weil die Ausbildungsstätte von der Elternwohnung aus räumlich erreichbar wäre (§ 12 Abs 2 S 2 iVm § 2 Abs 1a S 1 Nr 1 BAföG), so bemisst sich die Ausbildungsförderung nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG und die Ausnahmeregelung des § 7 Abs 6 Nr 2 SGB 2 findet daher Anwendung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.12.2009; Aktenzeichen B 14 AS 61/08 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch für das Berufungsverfahren dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der am … 1986 geborene Kläger besuchte bis zum Juli 2006 ...

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