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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.01.2008 - L 26 B 60/08 AS ER, L 26 B 61/08 AS PKH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss. Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. Ausnahmeregelung. Arbeitslosengeld II. Förderungsfähigkeit einer Ausbildung. Abgrenzung berufsqualifizierender Abschluss – weiterführender Schulabschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung der Ausnahmereglungen in § 7 Abs 6 Nr 1 und Nr 2 SGB 2.

 

Normenkette

SGG § 7 Abs. 6 Nrn. 1-2; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a

 

Tenor

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2007 werden zurückgewiesen.

Kosten für die Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die in B lebende, im J 1982 geborene Antragstellerin, deren Eltern in G/Niedersachsen wohnen, hat zum 27. August 2007 ein Vollzeitstudium an der 1. Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik B aufgenommen, das voraussichtlich im Juli 2010 endet und ihr einen Berufsabschluss als Erzieherin vermittelt. Sie hat eine Berufsausbildung bislang nicht abgeschlossen und ein Hochschulstudium nach 12 Semestern abgebrochen. Sie erhält Kindergeld in Höhe von 154 Euro. Weitere Einnahmen sind nicht ersichtlich. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind abgelehnt worden, weil für den Abbruch des Studiums kein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorgelegen habe (Bescheid des Landkreises G vom 7. August 2007).

Ihr Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom 13. August 2007 blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 4. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007); das gegen diese Entscheidungen des Antragsgegners gerichtete Klageverfahren ist noch beim Sozialgericht (SG) Berlin anhängig.

Die Antragstellerin...

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