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SG Duisburg Beschluss vom 26.02.2007 - S 10 AS 96/06 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB 2 bei Anspruchsberechtigung nach BAföG

 

Orientierungssatz

1. Macht der Antragsteller hinreichend glaubhaft, dass er für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat, so ist der entsprechend ergangene Aufhebungsbescheid offenbar rechtswidrig, mit der Folge, dass durch einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung des gegen den Aufhebungsbescheid erhobenen Widerspruchs anzuordnen ist, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bescheides besteht.

2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB 2 gilt nicht, wenn sich der Bedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst. Entscheidend ist allein, ob bei Anwendung der Vorschriften des BAfög ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1a BAföG vorliegt oder sich der niedrige Bedarfssatz des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ergibt.

3. Dem Sinn der Vorschrift des § 7 Abs. 6 SGB 2 entspricht es, dass ausnahmsweise Leistungen zur Grundsicherung gewährt werden sollen, wenn die Bedarfssätze den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise einschließen. Wohnt ein Auszubildender nicht bei seinen Eltern und scheidet der erhöhte Bedarfssatz nach § 12 Abs. 2 BAföG aus, so bemisst sich dessen Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, mit der Folge, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB 2 nicht greift.

 

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Aufhebungsbescheid vom 07.09.2006 wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.12.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 591,84 EUR zu zahlen sind.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller für ...

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