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Sächsisches LSG Urteil vom 11.04.2002 - L 2 U 53/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 12.03.2001; Aktenzeichen S 7 U 220/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12.03.2001 wird zurückgewiesen. II. Die Klage auf Gewährung einer höheren Verletztenrente wird abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger bereits gezahlte Verletztenrente wegen Wirbelsäulenbeschwerden zu erhöhen ist.

Der Kläger verletzte sich am 18.9.1973 an der rechten Ferse (Absprengung des Processus anterior des Calcaneus). Ihm wurde nach DDR-Recht eine nach einem Grad des Körperschadens (GdK) von 20 % berechnete Verletztenrente gewährt, zwischenzeitlich entzogen und ab März 1980 wieder dauerhaft nach einem GdK von 20 % bewilligt.

Im September 1980 wurde der Kläger erstmals wegen Rückenbeschwerden und am 24.2.1982 wegen Lumbago behandelt. Am 17.6.1982 verspürte der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit als Standortgutachter für Melioration einen Stich im Rücken, als er in einem Boot stehend, zusammen mit einem Arbeitskollegen eine 2,5 m lange Metallsonde im Uferbereich eines Gewässers aus dem Boden zog. Der Kläger war danach drei Tage wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig krank. Ab 1983 wechselte der Kläger als Lager- bzw. Abteilungsleiter mehrfach den Arbeitsplatz. Im Oktober 1984 gab der Kläger an, seit etwa einem halben Jahr ständig unter Schmerzen im Kreuz und zwischen den Schulterblättern zu leiden. Seit 1992 befindet sich der Kläger wegen Rückenbeschwerden dauerhaft in Behandlung.

Der Kläger stellte im Frühjahr 1997 einen Verschlimmerungsantrag. Nach Begutachtung durch Prof. Dr. D1 ... und Dr. S1 ..., die die Auffassung ...

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