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Sächsisches LSG Beschluss vom 27.09.2011 - L 7 SF 114/11 AB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Besorgnis der Befangenheit. private freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten. vorherige rechtliche Einschätzung des Rechtsstreits

 

Leitsatz (amtlich)

Die private freundschaftliche Beziehung eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig nicht geeignet, einen Verfahrensbeteiligten an dessen Unvoreingenommenheit im gerichtlichen Verfahren zweifeln zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass Richter ebenso wie Prozessbevollmächtigte in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes bzw ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind.

 

Tenor

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden der 23. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richter am Sozialgericht P…, ist unbegründet.

 

Gründe

Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan A - Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Richter der Sozialgerichte zuständig. Er entscheidet darüber durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§§ 33, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Hinsichtlich des Vorsitzenden der 23. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richter am Sozialgericht P… besteht keine begründete Besorgnis der Befangenheit.

Gemäß 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteil...

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