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Sächsisches LSG Beschluss vom 09.04.2001 - L 4 RA 32/01

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Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 09.11.2000; Aktenzeichen S 3 RA 363/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. November 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit von März bis September 1997.

Der am … geborene Kläger ist seit dem 01.07.1992 selbständig tätig (Ingenieurbüro für Hoch- und Stahlbau). Am 04.09.1997 beantragte er einkommensgerechte Beitragszahlung und legte dazu den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vor. Das Einkommen habe sich drastisch verändert, so dass dies bei der Überarbeitung der Beitragszahlung zu berücksichtigen sei.

Mit Bescheid vom 11.02.1998 stellte die Beklagte für den Zeitraum 01.03.1997 bis 30.09.1997 eine monatliche Beitragshöhe von 738,92 DM und für die Zeit vom 01.10.1997 bis 31.12.1997 in Höhe von monatlich 376,77 DM fest. Danach belief sich die Gesamtforderung der zu zahlenden Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.03.1997 bis einschließlich 31.12.1997 auf 6.682,75 DM. Dagegen legte der Kläger am 16.02.1998 Widerspruch ein, da die Beitragshöhe in der Zeit vom 01.03.1997 bis 30.09.1997 nicht seinen Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit entspräche. Dies könne er durch die Einkommensteuererklärung für 1997 belegen. Die Pflichtbeiträge bis 31.12.1997 müssten ebenfalls neu berechnet werden. Mit Aufklärungsschreiben vom 25.02.1998 verwies die Beklagte darauf, dass für den Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens ausschließlich der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid oder eine Bescheinigung des Finanzamtes maßgebend sei.

Mit Besche...

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