Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendung. Vorzeitiges Ausscheiden aus einem Arbeitverhältnis. Rückzahlungspflicht. Vorheriges Ausbildungsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
Ein Angestellter, der beim Arbeitgeber Auszubildender war und unmittelbar im Anschluss an seine im Januar eines Jahres bestandene Abschlussprüfung mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis eingeht, ist nicht zur Rückzahlung der im vorangegangenen Jahr bezogenen Zuwendung verpflichtet, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem 31.03. aus diesem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Normenkette
TVG § 1; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte der Sparkassen i.d.F. v. 29.10.2001 § 1
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 4 Ca 3072/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 24.09.2003 – 4 Ca 3072/03 – wird
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte an die Klägerin eine tarifvertragliche Zuwendung in Höhe von EUR 583,64 (einschließlich Zinsen) zurückzuzahlen hat.
Der am …1982 geborene Beklagte war bei der Klägerin seit 21.08.2000 in einem Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt. Die einzelnen Bedingungen regelten die Parteien mit dem Berufsausbildungsvertrag vom 10.05.2000 (Bl. 12 d. A.). Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende i. d. F. vom 29.10.2001 (TV Zuwendung Azubi-Osp) fand auf das Berufsausbildungsverhältnis unstreitig Anwendung. Der Beklagte erhielt zuletzt eine Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 986,63 brutto.
Im November 2002 bezahlte die Klägerin dem Beklagten eine Zuwendung in Höhe von EUR 578,87 brutto.
Das Ausbildungsverhältnis endete am 2...