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Sächsisches LAG Urteil vom 12.06.2003 - 2 Sa 715/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungspflicht. Freistellungsvereinbarung für den Fall des Ausspruches einer ordentlichen Kündigung durch Arbeitsordnung für einen vor der sog. Schuldrechtsmodernisierung liegenden Zeitraum zulässig. Billigkeitskontrolle. Freistellung eines demnächst ausscheidenden Vorgesetzten i. R. einer ihn nicht mehr betreffenden personellen Umbruchphase. Freistellung. Freistellungsvereinbarung. Arbeitsordnung. Führungskraft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine einseitige Freistellung von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich.

2. Eine Regelung, in der eine Arbeitgeberin und ein leitender Angestellter die Möglichkeit einer Freistellung im Falle des Ausspruchs einer Kündigung dadurch vereinbart haben, dass der Arbeitgeberin das Recht eingeräumt wird, für die restliche Dauer des Dienstverhältnisses auf eine weitere Dienstleistung zu verzichten, ist üblich und zulässig. Eine derartige Regelung beinhaltet kein Recht des Arbeitsgebers zur einseitigen Freistellung von der Arbeit.

 

Normenkette

BGB § 611; EGBGB Art. 229 § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Urteil vom 11.07.2002; Aktenzeichen 8 Ca 8202/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 11. Juli 2002 – 8 Ca 8202/02 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen. Revisionszulassung: keine.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten – soweit im Berufungsverfahren (noch) von Relevanz – über die Feststellung, ob die Beurlaubung des Klägers von seiner Arbeit durch die Beklagte im Zeitraum vom 07.03.2002 bis 30.09.2002 unzulässig war. Weiter beansprucht der Kläger für den Zeitraum von März bis September 2002, mithin für sieben Monate, die Fortentrichtung seiner monatlichen Funktionszulage ...

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