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Sächsisches LAG Beschluss vom 15.10.1996 - 5 TaBV 21/96

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Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Beschluss vom 27.03.1996; Aktenzeichen 8 BV 34/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Chemnitz – 8 BV 34/95 – vom 27.03.1996 wird

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans.

Der Beteiligte zu 1. (Antragsteller) ist der Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der … GmbH & Co. KG (im folgenden Gemeinschuldnerin) mit Sitz in …. Der Beteiligte zu 2. (Antragsgegner) ist der im Betrieb der Gemeinschuldnerin gebildete Betriebsrat.

Die Gemeinschuldnerin wurde mit Vertrag vom 29.04.1992 gegründet und am 29.06.1992 in das Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen. Mit Vertrag vom 13.05.1992 erwarb die Gemeinschuldnerin das betriebliche Anlage- und Umlaufvermögen des Betriebsteils … von der … und … GmbH, einer Gesellschaft der Treuhandanstalt. Sie beschäftigte regelmäßig ca. 110 Arbeitnehmer.

Am 31.05.1995 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.

Nach ursprünglich ergebnislosen Verhandlungen wurde am 20.07.1995 ein Interessenausgleich zwischen den Beteiligten vereinbart. Ebenfalls am 20.07.1995 beschloß die angerufene Einigungsstelle einen Sozialplan.

Mit seinem am 28.07.1995 beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangenen Antrag hat der Gesamtvollstreckungsverwalter die Feststellung der Unwirksamkeit des Sozialplans begehrt.

Der Gesamtvollstreckungsverwalter hat die Auffassung vertreten, daß im Sozialplan wegen der Privilegierung des § 112 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht über einen Spruch der Einigungsstelle habe erzwungen werden können, da das Unternehmen der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit dem Betriebsrat noch keine 4 Jahre bestanden habe. Au...

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