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Sächsisches LAG Beschluss vom 14.02.2001 - 2 Sa 10/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wert eines Ausbildungsnachweises bzw. Nachweis- bzw. Berichtsheftes. Ausbildungsnachweises. Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streit um die Herausgabe eines Berichtsheftes in der Form eines Ausbildungsnachweises ist mit 500,00 DM angemessen bewertet.

 

Normenkette

ArbGG § 61 Abs. 1, § 64 Abs. 2; ZPO § 3; BBiG § 39 Abs. 1 Nr. 2; HandwO § 36 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Aktenzeichen 1 Ca 1213/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 08. November 2000 – 1 Ca 1213/00 – wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Die Beklagte führt Berufung gegen ihre arbeitsgerichtliche Verurteilung, an den Kläger dessen Ausbildungsnachweisheft für den Zeitraum vom 14.09.1998 bis 21.07.1999 herauszugeben.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 500,00 DM festgesetzt. Dieser Betrag sei sachgerecht, weil es sich bei dem Ausbildungsnachweisheft nicht lediglich um ein einfaches Arbeitspapier handele.

Die Berufung macht geltend, der Streitwert sei willkürlich zu niedrig festgesetzt. Das Ausbildungsheft umfasse die Zeitspanne von einem Ausbildungsjahr. In dem Heft sollten alle Aktivitäten über die Ausbildung festgehalten werden, damit es als Nachweis bei der Abschlußprüfung vorgelegt werden könne. Ohne das Nachweisheft werde eine Prüfung sehr schwer.

II.

Die Berufung ist unzulässig. Denn sie ist jedenfalls nicht statthaft.

Nach § 64 Abs. 2 ArbGG kann die Berufung nur eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1.200,00 DM übersteigt oder in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Nicht eine der genannten Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere überstei...

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