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Saarländisches OLG Urteil vom 25.10.2000 - 1 U 111/00-25

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 20.12.1999; Aktenzeichen 6 O 249/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Dezember 1999 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 6 O 249/99 – einschließlich des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten ist, zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Parteien und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 12.268,56 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die klagenden Eheleute erteilten als Eigentümer des in Neunkirchen, … gelegenen Hausgrundstücks im Dezember 1997 dem Beklagten, der ein Geschäft für Hochbau und Kaminbau betreibt, den Auftrag, einen Wassereintritt an einer Gaube des Daches zu beheben. Der Werklohn über 2.150,– DM wurde von den Klägern am 6. Januar 1998 an den Beklagten entrichtet.

Im Januar 1998 beauftragten die Kläger den Beklagten zusätzlich, auch an dem übrigen Dach Reparaturarbeiten vorzunehmen. Grundlage war ein Kostenvoranschlag des Beklagten vom 29. Dezember 1997 über 29.561,– DM (Bl. 66 f. d.A.). Tatsächlich wurden die Arbeiten in der Weise ausgeführt, dass die Kläger die für die Arbeiten benötigten Materialien erwarben und dem Beklagten zur Verfügung stellten. Auf die von dem Beklagten mit 13.686,– DM berechneten Lohnarbeiten leisteten die Kläger eine Zahlung über 10.000,– DM. Nach Beendigung der Arbeiten haben die Kläger den Beklagten wiederholt ohne Erfolg unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Mit vorliegender Klage machen sie die vermeintlichen Nachbesserungskosten geltend.

Die Kläger haben vorgetragen,

im Anschluss an den lediglich eine Dachg...

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