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Saarländisches OLG Urteil vom 23.10.1987 - 3 U 176/85

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Leitsatz (amtlich)

›1. Zum Umfang der Mitarbeitspflicht eines bereits berufstätigen Kindes in der Nebenerwerbslandwirtschaft der Eltern.

2. Soweit eine Verpflichtung des bereits berufstätigen Kindes bestand, in seiner Freizeit im Betrieb der Eltern mitzuhelfen, können bei einer Verletzung des Kindes Schadensersatzansprüche der Eltern aus BGB §§ 845, 1619 und des Kindes selbst nach BGB §§ 842, 843 nebeneinander bestehen.

3. Der Schadensersatzanspruch wegen Gesundheitsverletzung umfaßt auch die Fahrtkosten der Eltern zu Krankenhausbesuchen während der Bewußtlosigkeit des Kindes.‹

65000 DM [32500 EUR] Schmerzensgeld für einen 17-jährigen Lehrling wegen eines Verkehrsunfalls für ein schweres Schädelhirntrauma mit Hirnödem und Einblutungen in den hinteren Thalamus, ferner für einen Kniescheibentrümmerbruch rechts mit operativer Entfernung der Kniescheibe, eine Armplexusläsion links, eine Wadenbeinverletzung links, sowie für ein stumpfes Bauchtrauma und eine Zahnverletzung mit einer MdE von 30 % auf Dauer.

56 Tage stationäre Behandlung, davon 19 Tage Koma, zweifache Operation, 2 Monate Gips. 4 Monate Reha.

Dauerschaden im rechten Bein: Überstreckbarkeit und Beugebehinderung des Kniegelenks mit Verschlechterungstendenz; subjektive Beschwerden (körperliche Schmerzen), Störungen in der Konzentation und Merkfähigkeitseinbußen mit leichter Wesensänderung in Form erhöhter Reizbarkeit, Aggressivität und Depressivität.

Der Geschädigte kann deswegen keine Arbeiten mehr ausführen, die mit Bücken, Heben oder Stehen verbunden sind. Abbruch der Lehre kurz vor Prüfung.Berufliche Umschulung vom Kfz-Schlosser zum Bürokaufmann. Arbeitslosigkeit.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 117/84)

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 23.04.1982 auf Schadensersatz...

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