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Saarländisches OLG Urteil vom 13.09.2012 - 8 U 581/10-162

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Leitsatz (amtlich)

Die zwischen dem Gläubiger einer Spareinlage und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung, dass die Rechte aus der Spareinlage mit dem Tode des Gläubigers auf einen Dritten übergehen, kann grundsätzlich auch dann, wenn diese Vereinbarung als unwiderruflich bezeichnet ist und der Dritte sie mitunterzeichnet hat, ohne Beteiligung des Dritten durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditinstitut aufgehoben werden. Vor dem Tod des Gläubigers hat der Dritte kein Recht, sondern nur eine Chance auf künftigen Rechtserwerb.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.11.2010; Aktenzeichen 1 O 325/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 1 O 325/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse wegen angeblich pflichtwidriger Auszahlung eines Sparguthabens an einen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 5.5.1997 (GA 6) setzte Frau H. R. (nachfolgend: Gläubigerin) die Klägerin, ihre Schwiegertochter, hinsichtlich eines bei der Beklagten bestehenden Sparkontos als Begünstigte ein. In dem vorformulierten Vertragstext wurde von den beiden unter Ziff. 3. ("Widerrufbarkeit") vorgesehenen Vereinbarungsalternativen die erste angekreuzt, welche lautet: "Diese Vereinbarung erfolgt unwiderruflich." Am Ende der Regelungen unter Ziff. 3. des Vertrags wurde folgender Satz eingefügt: "Die Vereinbarung wird hinfällig, wenn das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen wird." Ziff. 4.2 Satz 1 des V...

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