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BGH Urteil vom 19.02.1982 - V ZR 234/81

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Leitsatz (amtlich)

Wird die „Bezugsberechtigung” aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter mit vorgesehener Leistung nach dem Tode des Versprechensempfängers (§ 331 Abs. 1 BGB) vor dem Erwerb des Rechts wieder aufgehoben, so kann sich aus den Nachwirkungen des angebahnten Rechtsverhältnisses nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch (über den Bestand der Bezugsberechtigung) ergeben.

 

Normenkette

BGB §§ 259-260, 242

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 19.12.1980)

LG Mainz

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Kläger wollen festgestellt haben, daß sich ihre Auskunftsklage erledigt hat.

Durch notariellen Vertrag vom 31. März 1976 verkaufte Frau S. ein Hausgrundstück zum Preis von 90.000 DM an die Beklagte und deren Ehemann. Der Kaufpreis sollte unter bestimmten Voraussetzungen teilweise in Raten an die Verkäuferin und nach deren Tod, soweit dann noch geschuldet, zum Teil an die Kläger gezahlt werden. Diesen Vertrag änderten die Vertragspartner zuletzt notariell am 19. Dezember 1977 unter anderem dahin ab, daß der Sohn der Beklagten als Bezugsberechtigter an die Stelle der Kläger trat.

Die Beklagte und ihr inzwischen verstorbener Ehemann haben die am 7. Juli 1979 gestorbene Frau S. beerbt. Die Kläger erhielten erst nach dem Tode von Frau S. durch das Grundbuchamt Kenntnis von dem Grundstückskaufvertrag. Die Änderungen waren ihnen nicht bekannt. Sie forderten die Beklagte unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 31. März 1976 auf, ihnen Auskunft zu erteilen und den Nachweis darüber zu führen, ob und in welchem Umfang der Kaufpreis von 90.000 DM bis zum Todestag der Verkäuferin erbracht worden sei. Die Beklagte ließ antworten, eine Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch sei nicht feststellbar. Die Kläger wiesen schriftlich erneut auf den Vertrag vom 31. März 1976 hin und kündigten Klage für den Fall an, daß die Auskunft nicht innerhalb einer Nachfrist erteilt werde. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Erst nach Zustellung der Klage, mit der die Kläger Auskunft darüber verlangten, ob und in welchem Umfang die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nachgekommen sei, legte die Beklagte auch die Vertragsänderung vom 19. Dezember 1977 vor.

Nach einseitiger Erledigungserklärung der Kläger, der die Beklagte widersprach, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und festgestellt, daß die Hauptsache erledigt sei. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgt. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt erfolglos.

I.

Das Berufungsgericht bejaht auf der Grundlage einer vertraglichen, durch Aufhebung der Bezugsberechtigung der Kläger nicht weggefallenen, Nebenpflicht aus dem Vertrag vom 31. März 1976 nach Treu und Glauben einen Auskunftsanspruch der Kläger über die spätere Vertragsänderung. Es hält die Hauptsache für erledigt, weil auch diese Auskunft mit der Klage verlangt und erst im Rechtsstreit von der Beklagten gegeben worden sei.

II.

1. Zu Unrecht meint die Revision, eine Erledigung der Hauptsache sei deshalb nicht eingetreten, weil die Kläger eine Auskunft über den Änderungsvertrag nicht verlangt hätten, die Beklagte die beanspruchte Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang Zahlungen geleistet worden seien, nicht gegeben habe. Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß der Klageantrag auch ein Auskunftsverlangen dahin umfasste, ob der Vertrag vom 31. März 1976 hinsichtlich der Bezugsberechtigung der Kläger bei Bestand geblieben sei. Die von der Beklagten versuchte Unterscheidung ist lebensfremd. Da die Kläger ihr Auskunftsverlangen mit dem Vertrag vom 31. März 1976 begründeten, schloß es für jeden redlich Denkenden die Frage nach dem Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung mit ein. Hätte die Beklagte darauf ohne Erwähnung der Änderungsverträge nur Auskunft darüber gegeben, ob und welche Zahlungen sie geleistet hatte, wäre dies arglistig gewesen.

2. Die Beklagte mußte den Klägern über die Vertragsänderung vom 19. Dezember 1977 Auskunft geben.

Zwar gibt es keine allgemeine Auskunftspflicht; der Umstand allein, daß eine Person Kenntnis über Tatsachen hat, die für eine andere Person von Bedeutung sein können, zwingt sie nicht zur Auskunftserteilung. Auf der Grundlage besonderer rechtlicher Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art erkennt die Rechtsprechung aber einen aus § 242 BGB folgenden Auskunftsanspruch an, wenn sich aus den Besonderheiten der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen ergibt, daß der Auskunftsbegehrende in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen (vgl. RGZ 108, 1, 7; 158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387; 55, 201, 203; BGH Urteil vom 8. April 1981, VIII ZR 98/80 = NJW 1981, 1733; BGB RGRK 12. Aufl. § 261 Rdn. 2; MünchKomm/Keller § 260 Rdn. 8, 9 und 10; Palandt/Heinrichs, BGB 41. Aufl. § 261 Anm. 2 d aa; Soergel/Siebert/Schmidt, BGB 10. Aufl. § 259 bis 261 Rdn. 6; Staudinger/Selb, BGB 12. Aufl. § 260 Rdn. 11 je mit weiteren Nachweisen).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Berufungsgericht wertet den Vertrag vom 31. März 1976 als echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB), aus dem den Klägern mit dem Tode der Erblasserin ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erwachsen wäre (§ 331 Abs. 1 BGB). Diese aus dem Vertragswortlaut gewonnene Auslegung ist möglich (vgl. BGH Urteil vom 30. Oktober 1974, IV ZR 172/73 = NJW 1975, 382, 383). Die Revision zeigt nicht auf, aus welchem Grund sie diese Auslegung beanstandet. Sie rügt zu Unrecht, die Auslegung des Berufungsgerichts hätte nur auf der Grundlage weiterer tatsächlicher Feststellungen erfolgen dürfen. Durch diesen Vertrag wurden vorvertragliche Rechtsbeziehungen der Kläger sowohl zur Erblasserin Sommer als auch zur Beklagten eingeleitet, weil er gleichzeitig ein notariell beurkundetes Schenkungsangebot an die Kläger darstellt (vgl. BGH a.a.O.), das die Beklagte übermitteln sollte. In die Auswirkungen des dadurch angebahnten Rechtsverhältnisses zur Erblasserin ist die Beklagte als deren Erbin eingetreten (§ 1922 Abs. 1, 1947 Abs. 1 BGB).

Die Erblasserin konnte freilich – entgegen der Auffassung der Revision – ohne Zustimmung der Kläger deren „Bezugsberechtigung” aus dem Vertrag vom 31. März 1976, die bis zum Tode von Frau Sommer noch kein Recht der Kläger, sondern erst eine Chance war, jederzeit abändern (RGZ 51, 403, 404; 71, 324, 326; MünchKomm/Gottwald a.a.O. § 331 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 331 Anm. 1; Staudinger/Kaduk, BGB 10./11. Aufl. § 328 Rdn. 117) und auch das Schenkungsangebot widerrufen, was mit Vertrag vom 19. Dezember 1972 geschah. Auch nach diesem Zeitpunkt entfalteten die einmal angebahnten Rechtsbeziehungen zu den Klägern jedoch rechtliche Nachwirkungen, aus denen sich hier nach Treu und Glauben der Auskunftsanspruch ergibt. Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß ein Vertragsverhältnis auch nach seiner Beendigung bestimmte Nachwirkungen haben kann, insbesonere in Form sog. „nachvertraglicher” Handlungs- und Unterlassungspflichten (vgl. BGH Urt. vom 3. Oktober 1962, VIII ZR 34/62 = NJW 1962, 2198; BGHZ 61, 176, 179; MünchKomm/Roth a.a.O. § 242 Rdn. 160 u. 191; Erman/Battes, BGB 7. Aufl. § 276 Rdn. 98; Staudinger/Schmidt, BGB 12. Aufl. § 242 Rdn. 779; Soergel/ Siebert/Knopp, BGB 10. Aufl. § 242 Rdn. 153 u. 163; Monjau, BB 1962, 1439 ff). Der Senat hat keine Bedenken, unter den hier vorliegenden Umständen auch aus der Anbahnung von rechtlichen Beziehungen Nachwirkungen anzunehmen, die als rechtliche Sonderbeziehung im Sinn der obigen Ausführungen Grundlage des Auskunftsanspruches sind.

Sowohl die Erblasserin als auch die Beklagte bewirkten, daß der Vertrag vom 31. März 1976 (der die Auflassung enthielt) zu den Grundakten gelangte, wodurch die Kläger von ihm Kenntnis erlangen konnten, sorgten aber nicht dafür, daß diese auch von dem Abänderungsvertrag (der seinerseits eintragungserhebliche Tatsachen nicht mehr enthielt und deshalb nicht zu den Grundakten genommen wurde) erfuhren. Das brachte es mit sich, daß die Kläger auf der Grundlage des ihnen allein bekannten Ursprungsvertrages nach dem Tode der Erblasserin annehmen durften, ihnen stehe möglicherweise ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Über das Bestehen ihres Rechts waren sie aber entschuldbar im Ungewissen. Das konnte die Beklagte aus den entsprechenden anwaltschaftlichen Schreiben der Kläger auch unschwer erkennen. Als Erbin der Versprechensempfängerin und Beteiligte an allen Verträgen war sie bei dieser Lage und angesichts der Klagedrohung zur Auskunft über den Bestand des Anspruchs verpflichtet. Mit der verlangten Auskunft hätte sie den Rechtsstreit mühelos verhindern können.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Dr. Thumm, Dr. Eckstein, Linden, Vogt, Räfle

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237704

NJW 1982, 1807

Nachschlagewerk BGH

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