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Saarländisches OLG Urteil vom 12.12.2018 - 5 U 52/17

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Leitsatz (amtlich)

Der Versicherungsfall "Raub" kann auch durch persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers bewiesen werden. Wesentliche Voraussetzung dieses Nachweises ist aber, dass der Versicherungsnehmer, auf dessen alleiniger Schilderung der Beweis beruhen soll, uneingeschränkt glaubwürdig ist. Daran fehlt es, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die ihn als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung aufdrängen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 6/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.9.2017 - Az: 14 O 6/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.619,95 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung aus der zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherung nach behaupteter Entwendung einer Uhr.

Der Kläger, wenn

a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;

b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll;

c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand in Folge eines Unfalles oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

Versichert bei abhanden gekommenen Sachen ist der...

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