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Saarländisches OLG Urteil vom 12.05.2010 - 8 U 75/09-22

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Leitsatz (amtlich)

Auch im Anwendungsbereich des Art. 53 CISG trägt im Grundsatz der auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommene Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung und die Höhe eines den Kaufpreis mindernden Rabatts. Demgegenüber trifft den Verkäufer trifft die Darlegungs- und Beweislast, wenn der zu zahlende Kaufpreis erst durch die Berücksichtigung eines von der Größe der Bestellung abhängigen Mengenrabattes abhängig ist.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen 14 O 444/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.1.2009 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 444/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 26.820,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 22.541,34 EUR seit dem 19.9.2003 und aus einem Betrag von 4.278,77 EUR seit dem 29.10.2003 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das Kunststofffenster herstellt und vertreibt, nimmt die Beklagte, ein in Kanada ansässiges Unternehmen, das Türen herstellt, auf Zahlung des Kaufpreises für von der Klägerin hergestellte und an die Beklagte gelieferte Fensterelemente gemäß vier Rechnungen vom 5.9.2002 (Anlage K 6 = GA 25 ff.), welche einen Rabatt von 35 % auf den jeweiligen Rechnungs...

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