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Saarländisches OLG Urteil vom 11.11.2010 - 6 UF 63/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Herabsetzung des Betreuungsunterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12.4.2010 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - in St. Wendel - 6b F 37/09 S - in Ziff. 2 des Urteilstenors teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 694 EUR ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2010 sowie i.H.v. 450 EUR ab Januar 2011 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 38/100 und die Antragsgegnerin 62/100. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Normenkette

BGB §§ 1570, 1578 Abs. 1 S. 1, § 1578b; GG Art. 6 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Die Parteien haben am 8.9.2006 geheiratet. Aus der Ehe ist der am 17.11.2006 geborene Sohn hervorgegangen. Seit Februar 2008 leben die Parteien getrennt. Lucas lebt im Haushalt der Antragsgegnerin. Er besuchte bereits nach dem zweiten Lebensjahr eine Kindertagesstätte, jeweils vormittags für zwei bis drei Stunden. Derzeit besucht er einen integrativen Kindergarten in der Zeit von morgens 9.00 Uhr bis mittags ca. 12.45 Uhr.

Der am 16.6.1975 geborene Antragsteller ist bei der in beschäftigt. Ihm steht ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann. Die Höhe seines Einkommens ist teilweise umstritten. Er besucht in zweimal im Monat und hat dementsprechende Übernachtungskosten.

Die am 18.5.1969 geborene Antragsgegnerin ist promovierte Tierärztin. Sie war im Jahr 2001 für ca. neun Monate bei einem Pharmaunternehmen angestellt. Danach war sie weit gehend nicht mehr erwerbstätig.

In einer am 10.2.2009 ...

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