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Saarländisches OLG Urteil vom 10.07.2019 - 1 U 121/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes, die entstehen, weil der im Auftrag eines privaten Dritten tätig gewordene Abschleppdienst sich in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weigert, das Fahrzeug an den Abgeschleppten ohne Ausgleich der Abschleppkosten herauszugeben, zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs.

2. Ebenfalls handelt es sich nicht um für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 8 O 3/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.10.2018 (Aktenzeichen 8 O 3/18) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 185,00 EUR zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, Marke Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeugident-Nr. WDD Ziffer .... Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %.

IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 23.202,25 EUR (Feststellungsantrag: 8.000 EUR; Widerklage: 15.202,25 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Folgen eines Abschleppvorgangs.

Die Klägerin parkte am 8.11.2017 mit dem Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ... in der ... pp. Straße (X oder XX) auf einem Parkplatz, der als Privatparkplatz für das Fahrzeug mit dem a...

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