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Saarländisches OLG Beschluss vom 20.10.2005 - 6 UF 127/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsrecht der Großeltern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

2. Bei Großeltern kann nicht typisiert davon ausgegangen werden, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, vielmehr ist die Frage anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu klären, wobei die Feststellungslast insoweit der den Umgang Begehrende trägt.

3. Die Bedeutung anderer Personen – so der Großeltern – für die Entwicklung des Kindes steht und fällt mit der vorhandenen Bindung.

 

Normenkette

BGB § 1685 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 09.11.2004; Aktenzeichen 41 F 776/00 UG)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - in Saarbrücken vom 9.11.2004

- 41 F 776/00 UG - dahingehend abgeändert, dass der Umgang der Antragstellerin mit dem am Mai 1998 geborenen J. J. für die Dauer der nächsten drei Jahre ausgeschlossen wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Beschlusses.

3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Mutter des am Dezember 1997 bei einem Unfall ums Leben gekommenen J.- P. D., der durch Beschluss des AG

- Vormundschaftsgericht - in Saarbrücken vom 30.1.1999 -10 -VIII-J-17-98 - rechtskräftig als Vater des am Mai 1998 geborenen Sohnes der Antragsgegnerin, J. J., festgestellt ist. Die Antragsgegnerin hatte zuvor über Jahre mit dem Kindesvater in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt.

Die Antragstellerin hat mit am 15.12.2000 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz beantragt, ihr das Umgangsrecht mit J. an jedem letzten Samstag im Monat in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr einzuräumen. Sie hat vorge...

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