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Saarländisches OLG Beschluss vom 17.02.2014 - 6 WF 1/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen einer Stufenklage können auch dann, wenn die zunächst geltend gemachten Auskunftsanträge rechtskräftig zuerkannt worden sind, weitere Auskunftsansprüche grundsätzlich geltend gemacht werden.

2. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen gem. § 1375 Abs. 2 BGB.

Normenkette

BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 1379

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 24.07.2013; Aktenzeichen 22 F 88/12 GÜ)

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 24.7.2013 - 22 F 88/12 GÜ - unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen, soweit der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für die folgenden beabsichtigten Anträge nicht bewilligt worden ist:

1. Es wird festgestellt, dass die Beteiligten seit dem 1.9.2011 getrennt leben.

2. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen

a. über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 1.9.2011,

b. über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstands am 16.7.1971 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes der Zuwendung.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Die Gebühr gem. Nr. 1912 KV-FAmGKG wird auf 30 EUR herabgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und teilweise begründet.

Die Erfolgsaussicht für die beabsichtigten, mit Schriftsatz vom 17.1.2014 neugefassten Anträge kann nicht gänzlich verneint werden, so dass der Antragsgegnerin die hierfür nac...

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