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Saarländisches OLG Beschluss vom 09.06.2021 - 6 WF 92/21

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Verfahrensgang

AG Homburg (Aktenzeichen 9 F 139/17 UG)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 14. April 2021 - 9 F 139/17 UG - wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde des Antragstellers bleibt im Ergebnis ein Erfolg versagt.

Die vom Antragsteller erstrebte Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin kommt - ohne dass es auf die von ihm erhobenen Beschwerderügen ankommt - bereits aus formalen Gründen nicht in Betracht. Denn bislang ist weder dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 5. August 2016 - 9 F 142/16 SO - noch dem diesen abändernden solchen vom 21. Juni 2017 - 9 F 139/17 UG - eine ordnungsgemäße Ordnungsmittelandrohung beigegeben worden.

Zwar hat das Familiengericht jeweils in Ziffer 2. seiner Beschlüsse vom 11. August 2016 im ersteren und vom 26. Juni 2017 im letzteren Erkenntnisverfahren, durch die es die genannten, zwischen den Beteiligten geschlossenen - jeweils vorangegangene Umgangsvergleiche abändernden - Vergleiche gerichtlich gebilligt hat (§ 156 Abs. 2 FamFG), die Beteiligten im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Zuwiderhandlung das Gericht gemäß § 89 Abs. 2 FamFG Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängen könne.

Indessen hat es die geltenden gesetzlichen Obergrenzen für diese Ordnungsmittel nicht in die Androhung aufgenommen. Dies aber ist nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - welche bereits die Billigung des Senats gefunden hat, wovon abzurücken der vorliegende Fall keinen Anlass bietet -, zwingen...

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