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Saarländisches OLG Beschluss vom 09.03.2007 - 9 WF 19/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitliche Geltung von Unterhaltsurteilen und Vergleichen aus der Zeit der Minderjährigkeit eines Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, gehen über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus weiter und können nur im Wege der Abänderungsklage nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden.

 

Normenkette

BGB § 1601; ZPO §§ 323, 727, 798a

 

Verfahrensgang

AG Merzig (Beschluss vom 21.12.2006; Aktenzeichen 21 F 11/04 UE)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - in Saarlouis vom 21.12.2006 - 21 F 11/04 UE - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das AG - FamG - in Saarlouis zurückverwiesen.

2. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 11.1.2007 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt" beigeordnet.

3. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 2.3.2007 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin" beigeordnet.

4. Beschwerdewert: bis 6.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, in deren Haushalt die Antragstellerin lebt.

Durch Urteil des AG - FamG - in Saarlouis vom 5.11.2004 - 21 F 11/04 UE - ist u.a. zugunsten der Antragstellerin beginnend mit Oktober 2004 eine monatliche Unterhaltsrente von 378 EUR tituliert. Klägerin im vorgenannten Verfahren war die Mutter der Antragstellerin, die die Unterhaltsansprüche der damals noch minderjährigen Tochter in Prozessstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) geltend gemacht hat.

Mit Antrag vom 6.9.2006 hat die Antragstellerin unter Vorlage einer vollstreckb...

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