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Saarländisches OLG Beschluss vom 06.04.2000 - 5 W 22/00 - 8

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.01.2000; Aktenzeichen 5 T 863/99)

AG St. Wendel (Aktenzeichen 14 C 831/96)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.9.1998 – 11 S 313/97 –. Danach sind die Schuldner verurteilt worden

  1. geeignete Maßnahmen zu treffen, durch welche die von dem Gebläse (Ventilator) in der rückseitigen Front ihres Anwesens ausgehende Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin, … durch Geruch verhindert wird, sowie
  2. geeignete Maßnahmen zu treffend, durch welche die von dem Gebläse (Ventilator) in der rückwärtigen Front ihres Anwesens ausgehende Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin, … durch Lärm zwischen 21.00 und 6.00 Uhr verhindert wird.

Dieses Urteil ist auf eine Klage der Gläubigerin hin ergangen, mit der sie die „Unterlassung” von Immissionen begehrt hatte, die aus einem Stallgebäude der Schuldner nach Fertigung eines Durchbruchs und Installation eines Ventilators gedrungen waren. Der Ventilator wird nach Angaben der Schuldner thermostatisch gesteuert, kann aber auch manuell bedient werden.

Das Amtsgericht St. Wendel hat durch Beschluss vom 23.11.1999 – 14 C 831/96 – auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldner wegen eines Verstoßes gegen das Gebot aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.9.1998 die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen angedroht.

Auf die dagegen von den Schuldnern erhobene so...

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