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RG Beschluss vom 21.07.1938 - 1 Wx 326/38

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Festsetzungen in der Satzung über Sondervorteile i.S. des § 19 AktG. dürfen jedenfalls solange nicht aus der Satzung durch Satzungsänderung entfernt werden, wie die Sondervorteile noch gewährt werden.

2. Das gleiche gilt für Sacheinlagen i.S. des § 20 AktG., auch wenn die Sacheinlagen vor langer Zeit geleistet sind, jedenfalls dann, wenn die Sondervorteile (s. zu 1) zugleich eine Entschädigung für die geleisteten Sacheinlagen darstellen. †)

 

Normenkette

AktG §§ 19-20, 145 Abs. 3

 

Gründe

Im Januar 1908 wurde in das Handelsregister die S.-Aktiengesellschaft eingetragen. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug eine Million Mark und war in 1000 Aktien über je 1.000 M zerlegt. Zu den Gründern gehörte der Kaufmann Franz H., der 992 Aktien übernahm. H. wurde auch Aufsichtsratsmitglied. Laut § 22 der Satzung braute H. als alleiniger Inhaber der Firma Franz H. das ihm gehörige Unternehmen mit Aktiven und Passiven in die Firma ein. Für die von ihm bewirkten Sacheinlagen erhielt er 992 als vollgezahlt geltende Aktien über je 1.000 M und 8.000 M in bar. Die §§ 23, 24 der Satzung enthalten Bestimmungen über eine an Franz H. zu zahlende jährliche Umsatzprovision; nach seinem Tode sollte der Anspruch für bestimmte Zeit seiner Ehefrau und seinen Kindern zustehen.

In der Hauptversammlung v. 6. April 1938 beschloß die Gesellschaft, unter Fortfall der §§ 22– 25 der alten Satzung die Anpassung der Satzung an die Bestimmungen des AktG. vom 30. Jan. 1937. Sodann wurde die beschlossene Neufassung der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Dabei vertrat die Gesellschaft den Standpunkt, daß der Fortfall der §§ 22 bis 25 der Satzung ohne Rücksicht auf das tatsächlich nicht vorliegende Einverständnis der Erben (Ehefrau und Kinder) des inzwischen verstorbenen...

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