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OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 31.07.1956 - 4 B 2/56

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des freigestellten Mitglieds des Personalrats für das Bundesbahnbetriebswerk T.

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Form der Beschwerde, über die das Verwaltungsgericht nach § 76 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes – PersVG – in Verbindung mit § 9 Abs. 4 ArbGG die Beteiligten zu belehren hat, gehört auch das Erfordernis, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 ArbGG) nach Massgabe des § 89 Abs. 2 ArbGG zu begründen. Eine eigene Beschwerdebegründungsfrist von weiteren zwei Wochen, wie im Berufungsverfahren nach § 66 Abs. 1 ArbGG vorgesehen, gibt es im Beschlussverfahren nicht.

2.

  1. Antragsbefugt nach § 76 Abs. 1 PersVG sind nur jene Personen, Personenvereinigungen und Dienststellen, denen nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschriften des PersVG wegen ihrer Mitwirkung beim Zustandekommen der angefochtenen Massnahme oder wegen der Wirkungen, die diese Massnahme gegen sie entfaltet, die Rechtstellung von Beteiligten zukommt.
  2. Eine Gewerkschaft kann nicht als „betroffen” und antragsbefugt nach § 76 Abs. 1 PersVG erachtet werden, wenn es um die Rechtsgültigkeit der Wahl des Vorstandes des Personalrats, seines Vorsitzenden und der Stellvertreter geht. Es handelt sich um Angelegenheiten, die rechtlich ausschliesslich den Personalrat und seine Mitglieder selbst betreffen, und von denen nur sie unmittelbar berührt werden, es sei denn, dass zugleich die erschwerenden Voraussetzungen des § 26 PersVG vorlägen.

3. Besteht der Vorstand der Personalvertretung nur aus zwei Gruppenvertretern und bestimmt der Personalrat einen von diesen zum Vorsitzenden, so hat der Personalrat keine Möglichkeit mehr, das andere Vorstandsmitglied von der Stellvertretung im V...

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  (1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch   1. Ablauf der Amtszeit,   2. Niederlegung des Amtes,   3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,   4. ...

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