Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertung von Bioabfällen als Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung. Zwingende Zuweisung der Errichtung und des Betriebes von Bioabfallbehandlungsanlagen an überörtliche Träger
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verwertung von Bioabfällen ist nach der im Saarland maßgeblichen Gesetzeslage eine Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung. Die saarländischen Gemeinden sind nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 Satz 1 EVSG berechtigt, die Bioabfallverwertung als eigene Aufgabe wahrzunehmen, wenn sie für das Einsammeln, Befördern und Verwerten von Bioabfällen aus dem Entsorgungsverband Saar ausscheiden.
2. Die Errichtung und der Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen gehören nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EVSG zu den überörtlichen Aufgaben, deren Wahrnehmung alleine dem Entsorgungsverband Saar obliegt. Die Gemeinden dürfen keine eigenen Bioabfallbehandlungsanlagen errichten und betreiben, sondern sind im Falle ihres Ausscheidens bezüglich der Bioabfallverwertung verpflichtet, die von ihnen eingesammelten Bioabfälle im Wege der Auftragsvergabe der Verwertung durch einen Bioabfallbehandler zuzuführen.
Normenkette
EVSG §§ 2-3, 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1; SAWG § 5 Abs. 2, 6 S. 1; KrW-/AbfG § 10 Abs. 3, §§ 13, 16 Abs. 1, § 19; BioabfallVO § 1 Abs. 2; AbfVerbrG § 2; AbfWiS §§ 3, 6; VwGO § 101 Abs. 2, § 124a Abs. 3 S. 4
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 12.12.2006; Aktenzeichen 1 K 55/05) |
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 2006 – 1 K 55/05 – wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von ihr eingesammelten verwertbaren Bioabfälle dem Beklagten zu überlassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der d...