(1) 1Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. 2Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. 3Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zustimmung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 deren Pflichten auf einen Dritten ganz oder teilweise übertragen, wenn
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der Dritte sach- und fachkundig und zuverlässig ist, |
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die Erfüllung der übertragenen Pflichten sichergestellt ist und |
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keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. |
2Die Pflichtenübertragung der privaten Entsorgungsträger auf Dritte bedarf der Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15. 3Ist der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) 1Zur Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 2 hat der Dritte insbesondere ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen. 2Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten
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Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle, |
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Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Verwertung oder zur Beseitigung der Abfälle, |
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Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre einschließlich der Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge, |
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gesonderte Darstellung der unter Nr. 1 genannten Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. |
3Bei der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die Vorgaben der Abfallwirtschaftsplanung nach § 29...