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OVG des Saarlandes Beschluss vom 09.07.2004 - 1 W 11/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Standortentscheidung für Bushaltestelle

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Standortentscheidung für eine Bushaltestelle erfolgt unter Berücksichtigung der Zufahrt zu Stellplätzen.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.3.2004 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Durch die genannte Entscheidung wurde das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO analog) sofort vollziehbare Einrichtung einer Haltestelle für die von der Beigeladenen betriebenen Buslinien 15 und 16 (Sp -K) durch Aufstellung des Verkehrszeichens 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO vor dem Grundstück S -K, K straße 150 (Haltestelle J pfad), anzuordnen. Das, was die Antragsteller zur Beschwerdebegründung vorgetragen haben und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. In dem vorliegenden, auf lediglich summarische Prüfung angelegten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt den Ausschlag, dass zumindest nicht offensichtlich ist, sondern sogar eher fernliegt, dass die Anfechtung des in Rede stehenden Verkehrszeichens durch die Antragsteller Erfolg haben wird (dazu nachfolgend a.), und dass bei der gebotenen weiteren Abwägung dem öffentlichen Interesse an zumindest vorläufiger Beibehaltung der Haltestelle an ihrem derzeitigen Standort Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller zukommt, von den negativen Auswirkungen des Haltestellenb...

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