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BVerfG Beschluss vom 30.09.2003 - 1 BvR 732/01

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Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 03.04.2001; Aktenzeichen 22 B 00.3253)

BVerwG (Urteil vom 19.09.2000; Aktenzeichen BVerwG 1 C 29.99)

VG München (Urteil vom 09.02.1999; Aktenzeichen M 16 K 98.1591)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder verfassungsgerichtlich noch nicht geklärt wären (vgl. BVerfGE 15, 235 ff.; 38, 281 ff; vgl. zur IHK-Pflichtmitgliedschaft und den Aufgaben der IHK auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 –, NVwZ 2002, S. 335). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Auch wenn man Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht des Mitglieds von Zwangskörperschaften auf die Unterlassung von Aufgabenüberschreitungen entnimmt, bleibt die Auslegung der konkreten Aufgabennormen Anwendung einfachen Rechts. Diese ist Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn die Auslegung oder Anwendung einfachen Rechts – von Verstößen gegen das Willkürverbot abgesehen – Fehler erkennen lässt, die auf der grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 42, 143 ≪148 f.≫).

Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Gerichtsentscheidungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich auf Art. 2 Abs. 1 GG zur Bestimmung der Grenzen, die aus der Zwangsmitgliedschaft für die Aufgabenkompetenz folgen, bezogen. Es hat bei der Auslegung von § 1 Abs. 2 IHKG einen engen Maßstab zu Grunde gelegt, wiederum unter expliziter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG, und kommt auf diesem Wege zu einer restriktiven Bestimmung der für Industrie- und Handelskammern zulässigen „Anlagen und Einrichtungen”.

Ob die vom Bundesverwaltungsgericht dem Tatsachengericht eröffnete Möglichkeit, eine nach diesen Maßstäben unzulässige Beteiligung an einer Anlage nach § 1 Abs. 2 IHKG in eine zulässige Interessenwahrnehmung nach Absatz 1 umzudeuten, zutreffend ist, ist eine Frage der Auslegung einfachen Rechts und der Tatsachenwürdigung und hat keine verfassungsrechtliche Qualität. Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin können dadurch schon deshalb nicht berührt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht insoweit nicht abschließend Stellung nimmt, sondern lediglich eine mangelnde Sachaufklärung durch den Verwaltungsgerichtshof rügt und die Sache zurückverweist. Der Verwaltungsgerichtshof hätte danach zu einem für die Beschwerdeführerin günstigen Urteil kommen können, wenn er nach weiterer Sachaufklärung an seiner Auslegung der Verträge festgehalten hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof war jedoch bei seiner neuen Entscheidung mit dem nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geänderten Gesellschaftsvertrag konfrontiert. Auf der Basis des geänderten Vertrages verneint der Verwaltungsgerichtshof eine Aufgabenüberschreitung, ohne dass dies zu verfassungrechtlichen Bedenken Anlass gibt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Haufe-Index 1262389

NVwZ 2004, 93

GewArch 2004, 64

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