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VG München Urteil vom 09.02.1999 - M 16 K 98.1591

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beteiligung einer Industrie- und Handelskammer an einer Gesellschaft des Privatrechts, die die Schaffung zusätzlicher Start- und Landemöglichkeiten für die Allgemeine Luftfahrt bezweckt. Unterlassung

 

Normenkette

VwGO § 43; IHKG § 1 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.09.2003; Aktenzeichen 1 BvR 732/01)

Bayerischer VGH (Urteil vom 03.04.2001; Aktenzeichen 22 B 00.3253)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 15. November 1995, 26. Januar 1998, 16. Februar 1998 und 4. März 1998 dagegen, daß die Beklagte einen Geschäftsanteil an der … Flugplatz F. Betriebsgesellschaft mbH innehat. In der Region München gebe es fünf Flugplätze (nämlich München – Franz-Josef-Strauß, Jesenwang, Oberpfaffenhofen, Dachau und Oberschleißheim), die durch die Allgemeine Luftfahrt benutzbar seien. Der Flugplatz Landshut liege zwar außerhalb der Region München, sei jedoch angesichts seiner Entfernung zu München ebenfalls noch als regionaler Flugplatz zu bewerten. In anderen Wirtschaftszentren Deutschlands stünden für die Allgemeine Luftfahrt höchstens fünf Flugplätze zur Verfügung. Das Landratsamt F. und der Leiter des Arbeitsamtes München hätten bestätigt, daß die Ansiedlung der Allgemeinen Luftfahrt in F. weder wirtschaftliche Impulse nach sich ziehe noch Arbeitsplätze schaffe. Auch die Beklagte habe den Nutzen der Allgemeinen Luftfahrt für die Wirtschaft und die Bewohner des Landkreises F. ...

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