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Bayerischer VGH Urteil vom 03.04.2001 - 22 B 00.3253

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung einer IHK an einer Gesellschaft des Privatrechts zum Betrieb eines Flugplatzes für die allgemeine Luftfahrt mit Kleinflugzeugen. Zulässigkeit eines bloßen „Anschiebens” oder „Auf-den-Weg-bringens” eines derartigen Flugbetriebs durch eine IHK. Unzulässigkeit des Betriebs eines Flugplatzes für die allgemeine Luftfahrt durch eine IHK. Beteiligung der beklagten Kammer an einer privatrechtlichen Gesellschaft. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 09. Februar 1999

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1; IHK-G § 1 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

VG München (Urteil vom 09.02.1999; Aktenzeichen M 16 K 98.1591)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.09.2003; Aktenzeichen 1 BvR 732/01)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Hinsichtlich des Tatbestands wird zunächst auf Nr. I der Gründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 – Az. 1 C 29.99, mit den selben Beteiligten, Bezug genommen. Im Hinblick auf die Zurückverweisung der Streitsache an den Verwaltungsgerichtshof zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung änderten die Beklagte, der F. e.V. und der A.- … e.V. § 3 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrags vom 14. März 1995 mit den Bestimmungen über den Gegenstand der von ihnen gegründeten Gesellschaft. Nunmehr lautet § 3 Abs. 1 dieses Vertrags f...

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