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OLG Zweibrücken Beschluss vom 30.10.1998 - 3 W 116/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Erbscheins nach der am … in … verstorbenen L.H.R. geborene J. geboren am … zuletzt wohnhaft …. Pflichtteilsstrafklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

Sieht eine Pflichtteilsstrafklausel vor, dass die Verwirkung des Schlusserbenrechtes erst mit Erhalt des Pflichtteils entsteht und verlangt ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil, ist er wenn der Pflichtteil noch nicht ausgezahlt wurde, im Fall des Todes des überlebenden Ehegatten bis zur Klärung des Erhaltes des Pflichtteiles zunächst nicht befreiter Vorerbe.

 

Normenkette

BGB §§ 2075, 2280, 2269 Abs. 1, § 2306 Abs. 1 S. 2, § 2317 Abs. 1, § 2361 Abs. 1, § 2363; FGG § 12; ZPO § 852

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Beschluss vom 08.04.1998; Aktenzeichen 4 T 329/97)

AG Pirmasens (Beschluss vom 05.11.1997; Aktenzeichen VI 442/97)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 5. November 1997 werden aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Amtsgericht Pirmasens zurückverwiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 160 000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2) sind die einzigen Kinder der am … verstorbenen Erblasserin. Sie sind aus deren erster Ehe hervorgegangen. In zweiter Ehe war die Erblasserin mit dem am … vorverstorbenen B. A. R. verheiratet, für den es sich ebenfalls um die zweite Ehe handelte. Seine einzigen Kinder sind die Beteiligten zu 3 bis 5), die seiner ersten Ehe entstammen.

Die Erblasserin und B. A. R. hatten am 19. Dezember 1989 vor dem Notar … in … zu UR-Nr. … einen Erbvertrag geschlossen und darin u. a. folgend...

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