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OLG Zweibrücken Beschluss vom 28.12.2022 - 1 OWi 2 SsRs 109/22

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Verfahrensgang

AG Kaiserslautern (Entscheidung vom 10.10.2022)

 

Tenor

  • I.

    Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 10.10.2022 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 OWiG).

  • III.

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit einem Kraftfahrtzeug mit einer Gesamtmasse über 7,5 t außerhalb einer Ortschaft auf einer Straße, bei der es sich nicht um eine Kraftfahrtstraße handelt, zu einer Geldbuße in Höhe von 140 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Diese sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich, weil in der vorliegenden Fallkonstellation die zulässige Höchstgeschwindigkeit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVO wegen der konkreten baulichen Gestaltung der befahrenen Bundesstraße Anwendung finden müsse.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1, 4 Satz 1 OWiG). Die von der Verteidigung aufgeworfene Fragestellung ist bereits obergerichtlich entschieden. Eine Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVO auf Bundesstraßen mit zwei Fahrstreifen in jede Richtung, die baulich zueinander abgegrenzt sind, kommt nicht in Betracht (s. hierzu bereits ausführlich BayObLG, Beschluss vom 07.06.1999 - 2 ObOWi 247/99, juris). Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Insoweit gilt:

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Leitsatz Eine Anwendung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 Buchst. a StVO auf Bundesstraßen mit zwei Fahrstreifen in jede Richtung, die baulich zueinander abgegrenzt sind, kommt nicht in Betracht. (Leitsatz der Redaktion) OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.12.2022 – 1 ...

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