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OLG Zweibrücken Beschluss vom 23.08.2001 - 3 W 114/01

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 10.04.2001; Aktenzeichen 2 T 103/01)

AG Betzdorf (Beschluss vom 16.01.2001; Aktenzeichen 6 XVII 296/00)

 

Tenor

Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. April 2001 wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 16. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 379,92 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Betroffene, der an einer psychischen Störung leidet, wurde im April 1999 aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Köln vorläufig in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. In dem Unterbringungsverfahren auf der Grundlage des PsychKG NW wurde ihm der Beteiligte zu 2), ein Rechtsanwalt, als Verfahrenspfleger beigeordnet. Mit Beschluss vom 28. Mai 1999 wurde eine vorläufige Betreuung angeordnet und wiederum der Beteiligte zu 2) gemäß §§ 67, 70 b FGG als Verfahrenspfleger für das Betreuungsverfahren bestellt. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31. Mai 1999 wurde dem Betreuer die Genehmigung zu der Einwilligung erteilt, den Betroffenen weiter – bis längstens zum 31. August 1999 – in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Mit Schreiben vom 7. Juni 1999 nahm der Beteiligte zu 2) in seiner Eigenschaft als Verfahrenspfleger zu einer mit dem Betroffenen geführten Unterredung sowie dessen gesundheitlichem Zustand Stellung. Er befürwortete es darin, den Unterbringungsbeschluss aufrecht zu erhalten.

Mit Kostenrechnung vom 12. August 1999 berechnete der Beteiligte zu 2) unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60,– DM für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger zunächst einen Gesamtbetrag von 223,28 DM, den e...

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