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OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.01.2007 - 4 W 6/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Prozesspflegers für GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestellung eines Prozesspflegers für eine GmbH wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass (auch) die Bestellung eines Notgeschäftsführers (analog) § 29 BGB in Betracht kommt.

 

Normenkette

ZPO § 57

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 29.11.2006; Aktenzeichen 3 O 223/06)

 

Tenor

I. Der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 29.11.2006 wird aufgehoben.

II. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Einzelrichter zurückverwiesen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) des Klägers führt zu einem vorläufigen Erfolg.

Der Einzelrichter hat den Antrag des Klägers, der Beklagten gem. § 57 ZPO für das vorliegende Verfahren einen Prozesspfleger zu bestellen, zurückgewiesen, weil ihr Geschäftsführer am 12.1.2006 verstorben und ein neuer Geschäftsführer noch nicht bestellt ist; der Kläger habe die Möglichkeit, beim zuständigen AG die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB (analog) zu beantragen und nicht dargetan, dass ihm durch den Zeitverlust erhebliche Nachteile drohen würden.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Prrozesspflegers für die prozessunfähige Beklagte (§ 57 Abs. 1 ZPO) liegen vor.

Die Beklagte hat vor Eintritt der Rechtshängigkeit ihre Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO) verloren, weil ihr Geschäftsführer am 12.1.2006 verstorben ist. Zwar ist der von der Klägerin beantragte Mahnbescheid der Beklagten bereits am 12.12.2005 zugestellt worden. Auf den Widerspruch der Beklagten ist der Rechtsstreit aber erst am 13.6.2006 an das zuständige L...

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