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OLG Zweibrücken Beschluss vom 09.07.1999 - 3 W 129/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung und Anfechtung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 8 T 38/98)

AG Mainz (Aktenzeichen 73 UR II 103/94 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) wird der angefochtene Beschluss in Ziffer 3) geändert:

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 99.425,– DM festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des amtsgerichtlichen Verfahrens wird auf 225.198,– DM festgesetzt.

3. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 99.425,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unzulässig. Es fehlt an der auch im Wohnungseigentumsverfahren erforderlichen Beschwer (h. M., vgl. nur Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FG 14. Aufl. § 20 Rdnr. 107; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. § 45 Rdnrn. 14 ff; Niedenführ/Schulze, WEG 4. Aufl. § 45 Rdnr. 6; Weitnauer/Hauger, WEG 8. Aufl. § 45 Rdnr. 1). Der angefochtene Beschluss enthält weder in seiner Entscheidungsformel noch in den Gründen eine Zurückweisung der auch hinsichtlich TOP 7 (Wahl des Verwalters) eingelegten Beschwerde (vgl. Bl. 2 und 3 der Beschwerdebegründung). Dieser Antrag wurde vielmehr vom Landgericht übergangen. Hierbei handelt es sich um einen Fall des § 321 ZPO, der auch im Wohnungseigentumsverfahren entsprechende Anwendung findet (BayObLG, Beschluss vom 8. August 1986 - 2 Z 8/86 -; BGHZ 106, 370, 372 und OLG Düsseldorf OLGZ 70, 126 jew. zu § 319 ZPO; Bärmann/Pick/Merle aaO...

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