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OLG Stuttgart Urteil vom 30.11.2017 - 7 U 133/17

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Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 22.06.2017; Aktenzeichen 4 O 31/17 Ta)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.11.2019; Aktenzeichen IV ZR 314/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.06.2017, Az. 4 O 31/17 Ta, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.362,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von erbrachten Krankentagegeldleistungen in Anspruch.

Der Beklagte unterhält seit dem 01.04.1985 beim Kläger eine Krankenversicherung, die unter anderem auch den Krankentagegeldtarif TA 6 beinhaltet (vgl. Antrag Bl. 48/49). Dem Vertrag zu Grunde liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen MB/KT in der Fassung vom August 1984 (Bl. 50 bis 59). Bezüglich des Krankentagegeldes war hinsichtlich der nicht selbstständigen Tätigkeit ein Tagessatz von 46,00 EUR vereinbart, der im Hinblick auf die später zusätzlich vom Beklagten ausgeübte selbstständige Tätigkeit um 22,00 EUR auf insgesamt 68,00 EUR erhöht wurde.

Der Beklagte, der als Versicherungsvermittler für die ...-Versicherung bei der ... eG angestellt war und zugleich eine Privatagentur unterhielt, trat ab dem 01.07.2012 in die passive Phase der Altersteilzeit ein.

Das mit der ... eG bestehende Arbeitsverhältnis wurde von dieser am 09.08.2013 fristlos gekündigt.

Ab dem 13.08...

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