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OLG Stuttgart Urteil vom 29.07.2004 - 2 U 36/04

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen 41 O 123/03 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.06.2007; Aktenzeichen I ZR 132/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 13.1.2004 geändert.

2.a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden ab dem 1.1.2000 zu ersetzen, der dieser dadurch bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte das Kennzeichen "T-I." verwandt, insbesondere das Kennzeichen auf Geschäftspapieren, auf Werbeprospekten oder auf sonstigen Werbeunterlagen angebracht, unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte angeboten oder in den Verkehr gebracht hat.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes eine angemessene Lizenzgebühr dafür zu bezahlen, dass sie die im vorstehenden Absatz genannten Handlungen vor dem 1.1.2000 vorgenommen hat.

c) Im Übrigen wird die Klage unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin ¼, die Beklagte ¾.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 114.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste...

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