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OLG Stuttgart Urteil vom 25.04.1989 - 17 UF 370/88

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Verfahrensgang

AG Stuttgart (Aktenzeichen 23 F 1307/86)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 20.07.1988 (23 F 1307/86) abgeändert :

Der Beklagte hat an die Klägerin den Betrag von 40 855,61 DM und 4 % Zinsen hieraus seit 27.10.1986 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt 4/9 der Kosten des ersten Rechtszuges, der Beklagte 5/9; von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte 19/20, die Klägerin 1/20.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60 000,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 19 588,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob und welchen ausgleichspflichtigen Zugewinn der Ehemann während der Ehe (Eheschließung: 23.08.1963; Zustellung des Scheidungsantrages: 05.04.1983; Rechtskraft der Scheidung: 15.11.1983) erzielte.

Die Ehefrau ist der Ansicht, ihr stünden mehr als die ihr vom Amtsgericht Stuttgart zugesprochenen 22 392,82 DM, nämlich 41 980,99 DM zu.

Die Ehefrau hat im Wege der am 27.10.1986 zugestellten Stufenklage zunächst Auskunft vom Mann begehrt und danach ihren Anspruch auf 74 815,97 DM beziffert.

In erster Instanz haben die Parteien und das Gericht ihrer Berechnung der beiderseitigen Zugewinne folgende Vermögensgegenstände und -werte zugrunde gelegt:

Vermögen bzw. Vermögensgegenstand

Vortrag der Frau (Klägerin)

Vortrag des Mannes (Beklagter)

Ergebnis des AG Stuttgart

Vermögen des Mannes

I.

Aktivendvermögen

1.

Sparbuch

6 081,54 DM

6 081,54 DM

6 081,54 DM

2.

Lebensversicherung

7 6...

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