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OLG Stuttgart Urteil vom 20.01.2022 - 2 U 43/21

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Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 15.01.2021; Aktenzeichen 4 O 222/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Januar 2021 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt der Kläger.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 5.795,34 Euro

 

Gründe

A Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Erwerb eines Personenkraftwagens.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts in der berichtigten Fassung des angefochtenen Urteils verwiesen. Zusammengefasst: Der Kläger erwarb am 25.05.2012 einen X. zum Preis von 30.300,00 Euro. Es handelte sich um einen Gebrauchtwagen, der zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 27.482 Kilometern aufwies.

In diesem Fahrzeug ist werksseitig ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor mit der herstellereigenen Typenbezeichnung EA 189 eingebaut, der die in der VO (EG) Nr. 715/2007 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Masse der Stickoxide zwar auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einhielt, jedoch im realen Straßenverkehr weit überschritt, was darauf zurückzuführen war, dass die Beklagte diesen Motor per Softwaresteuerung mit zwei Betriebsmodi versehen hat.

Die Beklagte hat im Laufe der ersten Instanz die Einrede der Verjährung e...

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