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OLG Stuttgart Urteil vom 17.01.2013 - 2 U 92/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverstoß eines Optikerunternehmens: Unlautere Werbung für kostenlose Abgabe einer Bonuscard und einer Zweitbrille. Mengenrabattgewährung bei Kauf eines Einzelstücks

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 19.04.2012; Aktenzeichen 35 O 11/11 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.11.2014; Aktenzeichen I ZR 26/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 19.4.2012 (Az.: 35 O 11/11 KfH) wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das unter Ziff. I bezeichnete Urteil im Kostenpunkt und soweit das LG zum Nachteil des Klägers erkannt hat abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird unter Erstreckung der vom LG Stuttgart ausgesprochenen Ordnungsmittelandrohung weiter verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Stammkunden anzukündigen:

"Beantragen Sie jetzt Ihre persönliche B. BONUS-KARTE - und zum Start erhalten Sie als treuer Kunde exklusiv ein Brillenglas geschenkt. Zugleich sparen Sie den Bonuskarteneinstiegspreis von 5 EUR."

und/oder

ankündigungsgemäß zu verfahren, wenn aufgrund der Bonuskarte bei nachfolgenden Einkäufen im Geschäft der Beklagten ein Rabatt gewährt wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 208,65 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit 4.2.2011 zu bezahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.

IV Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Unterlassungsansprüche gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR für jeden einzelnen Anspruch.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der vollstreckbaren Kostenforderung abz...

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