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OLG Stuttgart Urteil vom 07.08.2015 - 2 U 107/14

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 11.08.2014; Aktenzeichen 11 O 298/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.12.2017; Aktenzeichen I ZR 184/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 11.8.2014 (Az. 11 O 298/13) im Kostenpunkt und in Ziffer I. 2., II., III. und IV. des Tenors unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Klage wird in den Anträgen Ziffer I. 2., II. und III. abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das in Ziffer 1 genannte Urteil wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 5/7 und die Beklagte 2/7.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klageanträge zu Ziffer II. bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag Ziffer I.1. zurückgewiesen werden. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 70.000,- EUR. Davon entfallen auf

  • den Klagantrag Ziffer I.1: 20.000 EUR (10.000 EUR je Klausel),
  • den Klagantrag Ziffer I. 2. a: 10.000 EUR,
  • den Klagantrag Ziffer I. 2. b: 10.000 EUR,
  • den Klagantrag Ziffer II.1: 5.000 EUR,
  • den Klagantrag Ziffer II. 2: 20.000 EUR,
  • den Klagantrag Ziffer II. 3: 5.000 EUR,
  • der Klageantrag Ziffer III. hat keinen berücksichtigungsfähigen Wert.
 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unwirksamkeit von zwei Klauseln, auf Unterlassung wegen fehlerhafter Information von Verbrauchern im Zusammenhang mit einem Klauselersetzungsverfahren, auf Folgenbeseitigung und Kostenerstattung in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 07.8.2014 (Az. 11 O 298/13) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das LG hat der Klage unter Abweisung im Übrigen überwiegend stattgegeben und hierzu im Kern ausgeführt:

Die Voraussetzungen einer nach § 1 UKlaG analog überprüfbaren (BGH, Urteil vom 12.12.2007 - IV ZR 130/06) Klauselersetzung nach § 164 VVG lägen vor. Nachdem der ursprüngliche § 19 (K 2, mittlere Sp.), durch Urteil des OLG Stuttgart vom 18.08.2011 (Az. 2 U 138/10; NZB zurückgenommen) für unwirksam erklärt worden sei (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10), sei eine Ersetzung zur Fortführung des Vertrages notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03, Rz. 41 f.).

Die Fußnote zu Absatz 2 sei gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03, Rz. 45 ff.). Die Beklagte wolle entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10, Rz. 54 ff.) gemäß der Fußnote ihrer Ersatzklauseln bei der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals die Abschlusskosten berücksichtigen. Zwar betreffe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03, Rz. 45 ff.) den Fall einer ergänzenden Vertragsauslegung, während es vorliegend um eine Klauselersetzung gehe, die auch andere Möglichkeiten eröffne, den Mindestrückkaufswert zu errechnen (vgl. § 169 Abs. 3 VVG n.F.). Da die Beklagte aber die vom Bundesgerichtshof entwickelte Berechnungsmethode anwende, müsse sie sich auch an dessen Vorgaben dazu messen lassen. Eine Unterschreitung des vom Bundesgerichtshof entwickelten Mindestwertes, mag sie auch im Einzelfall geringfügig sein, stelle daher eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.

Die Klausel in Absatz 2 S. 4 sei ebenfalls unwirksam. Dies schon weil sie mit der Fußnote zusammen eine einheitliche Klausel bilde, in der die Abschlusskostenverrechnung im Fall einer Beitragsfreistellung oder Kündigung geregelt werde. Dass der Kern der Regelung in der Fußnote stehe, sei lediglich redaktionell bedingt.

Darüber hinaus sei die Klausel intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Begriff "ungezillmertes Deckungskapital" werde nicht näher definiert und sei aus Sicht des durchschnittlichen Kunden nicht fest umrissen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 84/12, Rz. 21). Der Begriff des "ungezillmerten Deckungskapitals" sei gesetzlich nicht definiert, sondern werde vom Bundesgerichtshof lediglich im Sinne eines Fachbegriffs verwendet.

Die Klausel Absatz 3 sei intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie ergebe nicht hinreichend klar eine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechende Berücksichtigung der Abschlusskosten. Sie regele die "restlichen" Abschluss- und Vertriebskosten. Es bleibe jedoch unklar, was mit "restlichen" gemeint sei. In einer...

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