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OLG Stuttgart Urteil vom 07.08.2015 - 2 U 107/14

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 11.08.2014; Aktenzeichen 11 O 298/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.12.2017; Aktenzeichen I ZR 184/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 11.8.2014 (Az. 11 O 298/13) im Kostenpunkt und in Ziffer I. 2., II., III. und IV. des Tenors unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Klage wird in den Anträgen Ziffer I. 2., II. und III. abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das in Ziffer 1 genannte Urteil wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 5/7 und die Beklagte 2/7.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klageanträge zu Ziffer II. bezogen auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag Ziffer I.1. zurückgewiesen werden. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 70.000,- EUR. Davon entfallen auf

  • den Klagantrag Ziffer I.1: 20.000 EUR (10.000 EUR je Klausel),
  • den Klagantrag Ziffer I. 2. a: 10.000 EUR,
  • den Klagantrag Ziffer I. 2. b: 10.000 EUR,
  • den Klagantrag Ziffer II.1: 5.000 EUR,
  • den Klagantrag Ziffer II. 2: 20.000 EUR,
  • den Klagantrag Ziffer II. 3: 5.000 EUR,
  • der K...

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