Leitsatz (amtlich)
1. Eine Bank als Anlageberaterin hat ihren Kunden gegenüber auch außerhalb des Bereiches des WpHG, also insb. bei Beratung über geschlossene Fonds, mitzuteilen, dass und in welcher Höhe sie von Dritten für den Absatz des empfohlenen Produktes Vergütungen (Rückvergütungen, Kick back) erhält (wie BGH Beschl. v. 20.1.2009 - XI ZR 510/07).
2. Kam die Bank dieser Pflicht nicht nach, so handelte sie jedenfalls im Jahr 2003 fahrlässig (wie OLG Karlsruhe Urt. v. 3.3.2009 - 17 U 371/08; Abgrenzung zu OLG Dresden Urt. v. 24.7.2009 - 8 U 1240/08 sowie OLG Oldenburg Urt. v. 11.9.2009 - 11 U 75/08).
3. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Kunde bei Mitteilung einer Rückvergütung von über 8 % der Beteiligungssumme von der Anlageentscheidung Abstand genommen hätte (wie BGH, Urt. v. 12.5.2009 - XI ZR 586/07) und zwar auch dann, wenn im Prospekt offen gelegt ist, dass für den Vertrieb 13,9 % der Beteiligungssumme ausgegeben werden sollen.
4. Zu den Möglichkeiten der Anlageberatungsgesellschaft, die tatsächliche Vermutung durch Zeugenbeweis zu entkräften/widerlegen, wenn dazu derjenige Mitarbeiter als Zeuge benannt wird, der den Kunden gerade nicht über die Vergütung von dritter Seite aufgeklärt hatte.
Normenkette
BGB §§ 276, 280, 654; WpHG § 31d; GG Art. 2
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 08.05.2009; Aktenzeichen 8 O 413/08) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteils des LG Stuttgart vom 8.5.2009 (8 O 413/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
1. die Verurteilung der Beklagten in Ziff. 1 des Tenors zur Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 26.250 EUR auf den Zeitraum vom 22.8.2008 bis 9.1.2009 und ab 15.9.2009 beschränkt ist und im Zeitraum vom 10.1. bis 14.9.2009 lediglich Zinsen...