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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 11.09.2009 - 11 U 75/08

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Leitsatz (amtlich)

Für einen Anlageberater war bei Geschäftsabschluss über die Beteiligung an einem Medienfonds im Jahre 2001 das Gebot, über an die beratende Bank fließende Vergütung auch von weniger als 15 % aufzuklären, selbst bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage und Einholung von Rechtsrat nicht erkennbar.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 21.10.2008; Aktenzeichen 7 O 807/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 21.10.2008 geändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten jedoch durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert für die erste Instanz wird in Abänderung der erst-instanzlichen Entscheidung auf bis zu 45.000 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt ebenfalls bis zu 45.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger, der in den Jahren 1992 bis 2000 bereits Fonds im Wert von über 1,9 Millionen DM gezeichnet hatte, macht ggü. der Beklagten, deren langjähriger Kunde er war, Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlage-beratung geltend.

Der Kläger beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 21.5.2001 mit einem Betrag von 50.000 EUR nebst Agio i.H.v. 5 % an dem im Jahr 2001 aufgelegten C. Nr. ... zur Beteiligung an der I., einem Medienfonds. Weil dem Kläger ein Agio als von ihm vermutete Provision der Beklagten von 5 % zu hoch erschien, erstattete ihm die Beklagte 2 % des Agios. Die Herausgeberin und Initiatorin des Fond...

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